Schulalltag von A bis Z

Im Bestreben, für alle SchülerInnen unserer Bildungseinrichtung gleichermaßen die bestmöglichen Lernvoraussetzungen zu schaffen, möchten wir Sie über die folgenden Themenbereiche informieren.

Abmeldung bei Erkrankung

Bitte melden Sie Ihr Kind bei Erkrankung, einem Arztbesuch o.ä. bis spätestens um 07:40 Uhr (Grundschulteil Herrnburg) bzw. 08:00 Uhr (Regionalschulteil Wahrsow) vom Unterricht ab und reichen Sie eine schriftliche Entschuldigung nach. Sollte sich der Zeitraum der Abwesenheit über mehrere Tage erstrecken und dies bereits im Vorfeld absehbar sein, teilen Sie dies bitte ebenfalls mit. Bei erhöhtem Aufkommen an unentschuldigten Fehltagen behalten wir uns vor, eine Attestpflicht einzufordern sowie weitere unentschuldigte Fehlstunden dem Schulamt gemäß „Handlungsleitfaden Schulabsentismus“ zu melden. Ein weiterer wichtiger Hinweis: Laut SchulG § 56 Abs. 4 gilt: „Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
entlassen werden, wenn er innerhalb von vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten.“

Arbeitsmaterialien Klasse 5 bis 7

Links zur Übersicht der Arbeitsmaterialien für die Jahrgangsstufen 5 bis 7

  • Jahrgangsstufe 5: 
  • Jahrgangsstufe 6: 
  • Jahrgangsstufe 7: 
Ausfall von Randstunden

Sollte an den Wochentagen Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, an denen die Ganztagsschule regulär nach Plan stattfindet und die Pflicht des Besuches eines Angebots durch Ihr Kind besteht, ausschließlich die 6. Unterrichtsstunde ausfallen, ist eine Teilnahme am gewählten GTS-Angebot verpflichtend. Ein Fehlen wird als unentschuldigtes Fernbleiben entsprechend vermerkt.

Beurlaubung vom Unterricht (Schulpflichtverordnung §9 [1])

„Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers kann ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.“

Elterngespräche

In einem jeden Schuljahr führen die Klassenleitungen intervallisch Elterngespräche durch. Anlässe hierfür sind neben Elternabenden das Arbeits- und Sozialverhalten im Rahmen von Eltern- und Fachlehrersprechtagen, die Erstellung von Schullaufbahnempfehlungen, Förderplänen und Nachteilsausgleichen. Ihre Anwesenheit bei diesen Gesprächsanlässen ist wichtig. Bitte nutzen Sie diese Möglichkeiten zum Austausch mit unseren Klassenleitungen und Fachlehrkräften, um sich über die schulischen Erfolge Ihres Kindes zu informieren.

Entlassung nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

Laut SchulG § 56 Abs. 4 gilt: „Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn er innerhalb von vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten.

Förderung bei diagnostizierter Teilleistungsschwäche

Lernende mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen, deren Teilleistungsschwäche erfolgreich diagnostiziert wurde, erhalten einen individuellen Förderplan. Betroffene Schülerinnen und Schüler nehmen verpflichtend an schulischen Angeboten zur Förderung im jeweiligen Fach teil (Deutsch, Mathematik, Fremdsprache), insofern ein entsprechender Förderkurs angeboten wird. Sie unterliegen der regulären Leistungsbewertung, besitzen jedoch den Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dieser ist mit der Klassenleitung abzusprechen und wird durch Konferenzbeschluss gültig, im Förderplan verankert.

Freiwilliger Rücktritt

Laut SchulG § 64 Abs. 3 gilt: „Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Klassenkonferenz freiwillig eine Jahrgangsstufe zurücktreten oder eine Jahrgangsstufe überspringen.“ Hierzu erforderlich ist ein schriftlicher formloser Antrag der Erziehungsberechtigten inkl. Begründung des Wunsches des Rücktritts. Dieser ist bis zum 15.12. (1. Halbjahr) oder 15.05. (2. Halbjahr) des laufenden Schuljahres bei der Schulleitung einzureichen. Bei freiwilligem Rücktritt erfolgt am Ende des Schuljahres keine neue Versetzungsentscheidung. Die Schülerin oder der Schüler erhält in diesem Fall ein Zeugnis über das freiwillige Wiederholungsjahr mit dem Vermerk, dass das Aufsteigen auf Grund der früheren Versetzungsentscheidung erfolgt.

Notengebung

Es gilt die Leistungsbewertungsverordnung vom 30. April 2014 in ihrer aktuellsten Fassung. In den Hauptfächern werden verpflichtend 3 Klassenarbeiten pro Schuljahr geschrieben, diese gehen zu 30% (Schulart Grundschule) bzw. zu 50% (Schularten Orientierungsstufe und Regionale Schule in die Jahresnote ein. Mindestens 3 mündliche wie auch schriftliche sonstige Leistungen einschließlich Lernkontrollen pro Halbjahr stellen gebündelt den weiteren Anteil der Hauptfachnote dar. In den Nebenfächern werden, falls Klassenarbeiten geschrieben werden, diese gleichfalls mit einer bestimmten Prozentzahl gewertet. Auch hier gilt: Mindestens 3 sonstige Noten pro Halbjahr sind in der Regel Pflicht. Bei Nichterreichen der Mindestzahl an Zensuren pro Schulfach liegt im Regelfall eine Gefährdung der Versetzung bzw. des Schulabschlusses vor.

Nutzung mobiler Endgeräte

Das Bedienen und Verwenden mobiler Endgeräte (Smartphone, Tablet, Notebook bzw. Laptop, Smartwatch, Smartring, Kopfhörer, mp3-Player, mobiler Lautsprecher usw.) ist Schülerinnen und Schülern ausschließlich nach Erlaubnis durch schulisches Personal gestattet.

Jegliche Geräte sind grundsätzlich vor Betreten des Schulgeländes auszuschalten, in der Schultasche etc. nicht sichtbar zu verstauen. Bei Offensichtlichkeit einer Störung des schulischen Ablaufs (Unterricht, Pausen, Aufenthalt auf Schulgelände während Unterrichtszeit) behält sich die Schule vor, das elektronische Gerät vorübergehend in Form einer Erziehungsmaßnahme einzubehalten.

Bei zwei- oder mehrmaligem Verstoß gegen die oben genannte Regelung (siehe Schulordnung) ist ein Abholen durch ein Elternteil erforderlich. Von Seiten des Schulträgers zur Verfügung gestellte Tablets sind gemäß Anweisung des Schulpersonals im Unterricht nur nach Erlaubnis und ausschließlich zu schulischen Zwecken zu verwenden.

Das unerlaubte Anfertigen von Foto-, Video- oder Tonaufnahmen von Lehrkräften sowie Mitschülerinnen und Mitschülern stellt einen erheblichen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte, Datenschutzbestimmungen und die schulische Nutzungsordnung dar.

Rauch-, Dampf-, Alkohol-, Medikamentenmissbrauchs- und Drogenverbot auf dem Schulgelände

Auf dem gesamten Schulgelände inkl. der Zufahrtswege und des Parkbereichs vor und hinter der Schule ist der Konsum alkoholischer und/oder nikotinhaltiger Produkte, die Nutzung von E-Zigaretten (Vapen), der Missbrauch von Medikamenten sowie jeglicher Drogen während des gesamten Unterrichtstages, zudem bei Ausfall einzelner Zwischen- oder Randstunden untersagt. Diese Regelung gilt auch während der Durchführung von ein- und mehrtägigen Schulfahrten für den jeweiligen Veranstaltungs- und Aufenthaltsort.

Schulhomepage

Informieren Sie sich bitte regelmäßig auf unserer Homepage über Hinweise, Termine, Bekanntgaben, Veranstaltungen. Dort finden Sie zusätzlich Links zu Stunden- und Busplänen, Kontaktadressen etc. Unsere Website ist einsehbar unter: www.schule-luedersdorf.de.

Unterschriftspflicht trotz Volljährigkeit

Eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf Elterninformationsschreiben, Mitteilungen, Zeugnissen usw. ist selbst nach Erreichen der Volljährigkeit erforderlich und verpflichtend.

Verhalten während des Unterrichtstages

Den Anweisungen des Schulpersonals ist Folge zu leisten. Die vereinbarten Regeln gelten auf dem gesamten Schulgelände während des Schultages, ferner zudem bei außerschulischen Veranstaltungen (Projekt- und Wandertag, Schul- und Klassenfahrt, Messebesuch, Praktikum usw.). Ein Verlassen des Schulgeländes bei Ausfall von Zwischenstunden ist nur nach Erlaubnis durch eine Lehrkraft und/oder die Schulleitung gestattet.