Sehr geehrte Eltern, in den letzten Tagen ist es wiederholt vorkommen, dass Schüler*innen mit Symptomen am Unterrichtsbetrieb teilnahmen. Dies führte nach Bekanntwerden der gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu, dass die Eltern kontaktiert und das jeweilige Schulkind abgeholt werden musste. Die Handlungsempfehlung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales für Schulen und Kindergärten sieht diese Maßnahme selbst bei leichtem Schnupfen vor, je nach Einstufung der aktuellen Risikolage. Hieran orientieren wir uns, wenn wir über die weitere Teilnahme eines Schülers oder einer Schüler*in entscheiden. Des Weiteren gelten für uns die Bestimmungen der 3. Schul-Corona-Verordnung, die folgendes Vorgehen vorsieht:

 

Auszug aus der 3. Schul-Corona-Verordnung

Personen dürfen die Schule nicht betreten, wenn sie Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Als solche respiratorischen Symptome gelten z.B.

  • Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht),
  • Halsschmerzen,
  • Schnupfen (nicht durch Heuschnupfen oder Allergie verursacht),
  • Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius),
  • Kopf- oder Gliederschmerzen,
  • Störung des Geruchs- und Geschmackssinns oder
  • gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat diese Betretungsverbote durchzusetzen. Für die Schülerinnen und Schüler mit akuter respiratorischer Symptomatik ist die Handlungsempfehlung für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bei Kindern mit Akuter Respiratorischer Symptomatik (ARE) des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Schülerinnen und Schüler, die eine mit COVID-19 zu vereinbarende Symptomatik entsprechend der Auflistung in Satz 3 aufweisen und bei denen kein Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, sind mindestens sieben Tage sowie bis zur vollständigen Genesung vom Schulbesuch ausgeschlossen. Alle anderen Personen, die eine mit COVID-19 zu vereinbarende Symptomatik nach
Satz 3 aufweisen, dürfen nur nach einem aktuellen negativen Nukleinsäurenachweis die Schulgebäude und alle schulischen Anlagen betreten.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die nach der risikogewichteten Einstufung an fünf aufeinander folgenden Tagen Stufe 0 (grün) oder 1 (gelb) zugeordnet sind, kann nach der Bekanntgabe gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Absatz 1 bei leichten Erkältungssymptomen (Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust) in der Häuslichkeit in der ersten Woche nach Symptombeginn alle zwei Tage eine Testung mittels eines anerkannten Antigen-Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 erfolgen und damit die PCR-Testung nach Absatz 1 ersetzt werden. Lediglich im Falle eines negativen Testergebnisses darf das Schulgebäude und alle schulischen Anlagen besucht werden.

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis in dieser Angelegenheit und bitten Sie, sorgsam abzuwägen, ob Ihr Kind am Schulunterricht teilnehmen kann oder besser in der Häuslichkeit verbleiben sollte bis zur Genesung oder dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses (siehe Anhang).

 

Link zur Handlungsempfehlung des LAGuS: https://cloud.schule-luedersdorf.de/index.php/s/sf88BLAyNJiMmcB

Link zur 3. Schul-Corona-Verordnung: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Schul-Corona-Verordnung.pdf